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Wahlbekanntmachung

17. September 2021

Bekanntmachung der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag vom 17.09.2021

1. Am 26.09.2021 findet die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag statt.
Die Wahl dauert von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

2. Die Gemeinde ist in folgende 16 Wahlbezirke/21 Stimmbezirke eingeteilt:

Wahlbezirk/StimmbezirkWahllokal
010St. Josef Hospital Bad Driburg, Elmarstr. 38
020Pfarrzentrum ‚St. Peter und Paul‘, Prälat-Zimmermann-Str. 9
030Rathaus der Stadt Bad Driburg, Am Rathausplatz 2
040Schule unter der Iburg, Jahnstr. 12
050Gesamtschule Bad Driburg, Wahlraum 1, Geschwister-Scholl-Str. 1
060Siedlerhaus, Am Siedlerplatz
070Pfarrzentrum ‚Zum verklärten Christus‘, von-Galen-Str. 1
080Evangelisches Kurseelsorgezentrum, Brunnenstr. 10
090Vereinsheim der Stadtkapelle, Alleestr. 2
100Gesamtschule Bad Driburg, Wahlraum 2, Elsterweg 13
111Bürgerhaus Herste, Heristiestr. 37
112Ehemalige Schule Siebenstern, Elbringhausener Straße
121Kath. Gemeindetreff Alhausen, Weberring 65
122Bergdorfhalle Pömbsen, Am Stuben 14
131Schießsportanlage Reelsen, Martinsweg
132Gemeinderaum Langeland, Horner Str. 33
140Zehntscheune Dringenberg, Burgstraße
150Nethehalle Neuenheerse, Wahlraum 1, Taildor 39
161Nethehalle Neuenheerse, Wahlraum 2, Taildor 39
162Steinberghalle Kühlsen, Kühlser Dorfstraße
163Integ GmbH, Groppendiek 2

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 16.08.2021 bis 05.09.2021 übersandt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die/der Wahlberechtigte zu wählen hat.

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 14:00 Uhr in der Gesamtschule Bad Driburg, Nebeneingang gegenüber dem Hallenbad, Elsterweg 13, 33014 Bad Driburg wie folgt zusammen:

Bezeichnung des BriefwahlbezirksBezeichnung des Briefwahllokals
B1 (Wahlbezirk 010, 020, 030)Briefwahllokal 1
B2 (Wahlbezirk 040, 050)Briefwahllokal 2
B3 (Wahlbezirk 060, 070, 080)Briefwahllokal 3
B4 (Wahl-/Stimmbezirk 090, 100, 111, 112)Briefwahllokal 4
B5 (Wahl-/Stimmbezirk 121, 122, 131, 132, 140)Briefwahllokal 5
B6 (Wahl-/Stimmbezirk 150, 161, 162, 163)Briefwahllokal 6

3. Jede/r Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie/er eingetragen ist. Die Wähler/innen haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede/r Wähler/in erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt. Jede/r Wähler/in hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber/innen der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jeder/jedes Bewerberin/Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,


b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber/innen der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die/Der Wähler/in gibt ihre/seine Erststimme in der Weise ab,

dass sie/er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher/welchem Bewerber/in sie gelten soll,

und ihre/seine Zweitstimme in der Weise,

dass sie/er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss von der/vom Wähler/in in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre/seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5. Wähler/innen, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

b) durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6. Jede/r Wahlberechtigte kann ihr/sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine/n Vertreter/in anstelle der/des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes).

Ein/e Wahlberechtigte/r, die/der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer/seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der/vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der/des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der/des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der/des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).


Bad Driburg, den 17.09.2021

STADT BAD DRIBURG

gez.


Burkhard Deppe
Bürgermeister