Vergnügungssteuersätze ab dem 01.11.2011 für Spielgeräte
(Auszug aus der Satzung vom 20.10.2011, siehe unter der Rubrik "Aufgabensgruppe 22" unter "Ortsrecht")
Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat
1.) in Spielhallen und ähnlichen Einrichtungen bei
a) Apparaten mit Gewinnmöglichkeit je Gerät 10 v. H. des Einspielergebnisses,
b) Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit: 30,00 EUR
2.) in Gastwirtschaften und an sonstigen Orten bei
a) Apparaten mit Gewinnmöglichkeit je Gerät 10 v. H. des Einspielergebnisses,
b) Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit: 15,00 EUR.
3.) in Spielhallen, Gaststätten und an sonstigen Orten bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische oder die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben: 500,00 EUR
Hinweis zur Besteuerung von Apparaten nach dem Einspielergebnis:
Das negative Einspielergebnis eines Apparates im Kalendermonat ist mit dem Wert 0,00 EUR anzusetzen.