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Ausnahmegenehmigung - Beschallung öffentlicher Flächen

Details

z. B. Musikdarbietungen, Lautsprecheransagen, etc.


Auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie auf öffentlichen Anlagen ist der Gebrauch von Tonerzeugungs- und Tonwiedergabegeräten verboten, wenn andere hierdurch belästigt werden können.


Unter bestimmten Voraussetzungen können beim Ordnungsamt Ausnahmen von dieser Regelung beantragt werden.

Hinweise

Rechtsgrundlagen

§ 10 Landes-Immissionsschutzgesetz