z. B. Musikdarbietungen, Lautsprecheransagen, etc.
Auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie auf öffentlichen Anlagen ist der Gebrauch von Tonerzeugungs- und Tonwiedergabegeräten verboten, wenn andere hierdurch belästigt werden können.
Unter bestimmten Voraussetzungen können beim Ordnungsamt Ausnahmen von dieser Regelung beantragt werden.
Rechtsgrundlagen
§ 10 Landes-Immissionsschutzgesetz