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Europawahl 2024

Jetzt Briefwahl beantragen: Online Briefwahlantrag

In der Zeit vom 06. bis 09. Juni 2024 finden in den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union die zehnten Direktwahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments statt. 96 Abgeordnete des Europäischen Parlaments entfallen auf die Bundesrepublik Deutschland.

Als Wahltermin für die Europawahl in Deutschland hat die Bundesregierung Sonntag, den 09. Juni 2024, bestimmt.

Das in der Bundesrepublik Deutschland für die Europawahl geltende Wahlrecht ergibt sich im Wesentlichen aus dem Europawahlgesetz (EuWG) und der Europawahlordnung (EuWO). Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mit Listenwahlvorschlägen. Jede*r Wähler*in hat eine Stimme. Das Wahlrecht darf nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden.

Hinweise zur Briefwahl

Wahlberechtigte, die in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind, können ihr Wahlrecht ohne Vorliegen eines besonderen Grundes durch Briefwahl ausüben. Dazu müssen sie bei der Gemeinde ihres Hauptwohnortes einen sogenannten Wahlschein beantragen. Dem Wahlschein werden automatisch Briefwahlunterlagen beigefügt. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl durch Briefwahl oder durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des Kreises Höxter teilnehmen.

Wie können Sie Briefwahlunterlagen beantragen?

Wenn Sie durch Briefwahl wählen möchten, brauchen Sie einen Wahlschein. Diesen können Sie bei der Stadt Bad Driburg

• persönlich oder schriftlich beantragen (auch per Fax oder E-Mail)

Auf der Rückseite Ihrer Wahlbenachrichtigung befindet sich bereits ein Vordruck (Wahlscheinantrag), den Sie ausgefüllt zurücksenden oder persönlich im Rathaus einreichen können.

Bei einer formlosen Wahlscheinbeantragung per Email geben Sie bitte Ihre persönlichen Daten (Familienname, Vorname, Geburtsdatum, vollständige Wohnanschrift, Wahlbezirk, Wählerverzeichnis-Nr.) an.

• online anfordern (eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich).

Zudem können Sie die Ausstellung des Wahlscheins im Internet auf der Homepage der Stadt Bad Driburg unter Briefwahl online oder per Smartphone über den in der Wahlbenachrichtigung angezeigten QR-Code beantragen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen. Eine Beantragung ist daher in diesem Fall nur persönlich oder schriftlich möglich (nicht elektronisch!).

Die Gemeindebehörde versendet den Wahlschein mit den beigefügten Briefwahlunterlagen an die Wohnanschrift oder – auf Antrag – an eine andere Anschrift (z. B. Urlaubsanschrift). Die Unterlagen können auch persönlich bei der Gemeinde abgeholt werden. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, vor Ort im Briefdirektwahlbüro zu wählen.

Wann muss ich Briefwahl beantragen?

Sie sollten Ihren Antrag auf einen Wahlschein so frühzeitig wie möglich stellen. Ein Wahlschein kann bis spätestens Freitag (07.06.2024) vor dem Wahltag bis 18:00 Uhr beantragt werden. In besonderen Ausnahmefällen kann ein Wahlschein noch am Wahltag (09.06.2024) bis 15:00 Uhr beantragt werden (z. B. bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, wenn der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann).

Kann ich auch vom Ausland aus per Briefwahl wählen?

Die Teilnahme an der Wahl per Briefwahl ist auch aus dem Ausland möglich. Der Wahlbrief muss dann ausreichend frankiert werden. Der Wahlbrief muss so frühzeitig versendet werden, dass er spätestens am Wahlsonntag (09.06.2024) bis 18:00 Uhr bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle vorliegt (ggfs. Luftpost).

Sind Sie auf fremde Hilfe angewiesen?

Wenn Sie nicht in der Lage sind, die Wahlunterlagen selbst anzufordern (z.B. wegen einer Krankheit oder Behinderung), können Sie einer Person Ihres Vertrauens dafür eine Vollmacht erteilen. Das gilt übrigens auch für die Abholung der Unterlagen. Auf der Wahlbenachrichtigung finden Sie einen entsprechenden Vollmachts-Vordruck.

Welche Unterlagen erhalten Sie zur Briefwahl?

• ein Merkblatt mit Hinweisen zum Ablauf der Briefwahl
• Ihren persönlichen Kombi-Wahlschein (Wahlschein + roter Wahlbriefumschlag auf einem Vordruck)
• einen amtlichen Stimmzettel zur Europawahl
• einen amtlichen Stimmzettelumschlag (weiß)

Nachdem Sie den Stimmzettel persönlich und unbeobachtet ausgefüllt haben (1 Stimme), stecken Sie diesen in den dafür vorgesehenen weißen Stimmzettelumschlag. Dieser Umschlag ist zu verkleben, da Ihre Stimmabgabe ansonsten ungültig wäre. Danach trennen Sie den Wahlschein vom roten Wahlbriefumschlag entlang der perforierten Linie ab und unterschreiben persönlich die „Versicherung an Eides statt“ auf der Rückseite des Wahlscheins mit Angabe des Datums. Den Wahlschein stecken Sie zusammen mit dem verschlossenen weißen Stimmzettelumschlag in den roten Wahlbriefumschlag und kleben diesen zu. Den roten Wahlbriefumschlag können Sie entgeltfrei im Bereich der Deutschen Post aufgeben, direkt bei der Stadt Bad Driburg in den Briefkasten stecken oder persönlich abgeben.

Wann sollte der Wahlbrief abgesendet werden?

Der Wahlbrief muss so rechtzeitig mit der Post abgesandt oder direkt bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden, dass er dort spätestens am Wahlsonntag (09.06.2024) bis 18:00 Uhr vorliegt. Dann endet die Wahl und es wird mit der Auszählung der Stimmen begonnen. Später eingegangene Wahlbriefe können bei der Stimmenauszählung nicht mehr berücksichtigt werden.

Bei Übersendung per Post sollten Sie den Wahlbrief in Deutschland spätestens am dritten Werktag vor der Wahl absenden, um den rechtzeitigen Eingang sicherzustellen. Das Risiko, dass der Wahlbrief rechtzeitig eingeht, trägt jede*r selbst. Die Briefwahl sollte daher sofort nach Erhalt der Briefwahlunterlagen durchgeführt und der Wahlbrief unmittelbar danach an die auf dem Umschlag abgedruckte Anschrift abgesandt oder dort abgegeben werden.


Öffnungszeiten des Briefdirektwahlbüros

Das Briefdirektwahlbüro der Stadt Bad Driburg (Raum 112) ist vom 06.05.2024 bis zum 07.06.2024 für die Ausstellung von Briefwahlunterlagen mit der Möglichkeit zur direkten Ausübung der Briefwahl zu folgenden Zeiten geöffnet:

Montag-Freitag von 8:30 - 12:30 Uhr
Dienstag von 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag von 14:00 - 17:00 Uhr


Hilfe bei der Wahl

Wählen mit Hilfsperson

Unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt das Wahlgesetz, dass eine Hilfsperson Sie bei der Wahl unterstützt.

Eine Hilfsperson darf Sie unterstützen, wenn Sie nicht lesen können oder den Stimmzettel aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht eigenhändig kennzeichnen, falten oder in die Wahlurne werfen können. Die Hilfeleistung ist auf die technische Hilfe bei der Kundgabe der von Ihnen als Wähler*in selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt.

Die Hilfsperson darf nicht
• missbräuchlich Einfluss auf Sie nehmen
• Ihre selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung ersetzen oder verändern
• in einem Interessenskonflikt stehen

Die Auswahl der Hilfsperson treffen Sie selbst.

Zur Hilfsperson können Sie bestimmen
• ein Mitglied des Wahlvorstandes
• eine andere Person Ihres Vertrauens

Ihre Hilfsperson muss mindestens 16 Jahre alt sein und die Unterlagen lesen und verstehen können.

Wobei genau darf eine Hilfsperson mir helfen?

Die Unterstützung durch die Hilfsperson muss sich immer auf die Umsetzung Ihrer Wünsche und Bedürfnisse beschränken.

Folgende Hilfen sind erlaubt:
• Im Wahlraum, bei der Urnenwahl: Die Hilfsperson darf Sie in die Wahlkabine begleiten und bei der Markierung der Wahl sowie dem Falten und Einwerfen des Stimmzettels helfen
• Bei der Briefwahl: Die Hilfsperson darf Ihnen beim Ausfüllen der Wahlunterlagen und dem anschließenden Versand helfen.
• Bei der Direktwahl: Die Hilfsperson darf Ihnen beim Ausfüllen der Wahlunterlagen und dem Einwerfen in die Wahlurne helfen.

Welche Pflichten hat eine Hilfsperson?

• Pflicht zur Geheimhaltung: Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Stimmabgabe erlangt hat – § 4 EuWG i.V.m. § 33 Abs. 2 S. 2 BWG; § 50 Abs. 3 EuWO.
• Pflicht zur Umsetzung des Wählerwillens: Die Hilfsperson muss bei der Ausübung der Briefwahl die „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl" unterzeichnen. Darin bestätigt sie, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der wahlberechtigten Person gekennzeichnet hat. Bei einer falsch abgegebenen „Versicherung an Eides statt“ macht sich die Hilfsperson strafbar.

Angebote für blinde und sehbehinderte Wähler*innen

Wahlschablone und Informations-CD

Der Deutsche Blinden und Sehbehindertenverband (DBSV) hat vom Bundesministerium des Innern (BMI) den Auftrag erhalten, dafür zu sorgen, dass blinde und sehbehinderte Menschen barrierefrei an der Europawahl teilnehmen können.

Um dies zu gewährleisten, können alle blinden und sehbehinderten Menschen bei den Landesverbänden des DBSV eine Wahlschablone mit dazugehöriger Informations-CD anfordern. Den Mitgliedern der Landesverbände werden diese Unterlagen automatisch zugeschickt.

In die Wahlschablone sind Löcher eingestanzt, die den Kreisen zum Ankreuzen auf dem Stimmzettel entsprechen. Der offizielle Stimmzettel wird deckungsgleich in die Schablone eingelegt. Auf der CD kann man hören, an welcher Stelle welche Partei steht, und dann sein Kreuz setzen.

Blinden- und Sehbehindertenverein Westfalen e. V.

Telefon: 0231 / 557590-0
E-Mail an: info@bsvw.de

Internetseite: www.bsvg.org

Informationen zu den Stimmzetteln barrierefrei im Internet und telefonisch

Zur Europawahl 2024 startet der DBSV ein Pilotprojekt. Erstmals besteht bundesweit die Möglichkeit, Informationen zu den Stimmzetteln auch barrierefrei im Internet und telefonisch zu erhalten.

Diese Informationen liegen ab Ende April vor:

• Tel.: 0800 00 09 67 10 (gebührenfrei)
• www.dbsv.org/wahlen

Beide Verfahren wurden bereits erfolgreich bei den Landtagswahlen in Nordrhein-Westfalen eingesetzt.

Bekanntmachungen

Wahlberechtigung Deutsche

Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage

  1. das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  2. seit mindestens drei Monaten, also seit dem 09. März 2024, in Deutschland und/oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
  3. nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind

Unter bestimmten Voraussetzungen darüber hinaus alle im übrigen Ausland lebenden, nicht in Deutschland gemeldeten, volljährigen Deutschen (sog. Auslandsdeutsche)

Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind Deutsche, wenn sie infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen.

Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder wer einen Wahlschein hat.

Eintragung in das Wählerverzeichnis von Amts wegen

Grundsätzlich in das Wählerverzeichnis von Amts wegen eingetragen werden alle wahlberechtigten Deutschen, die am Stichtag 28. April 2024 für eine Wohnung bei der Meldebehörde gemeldet sind. Sie erhalten dann von der Gemeindebehörde spätestens bis zum 19. Mai 2024 eine Wahlbenachrichtigung.

Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag

Deutsche im Ausland, die nicht in Deutschland gemeldet sind, werden nicht automatisch in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Wenn sie an Europawahlen in Deutschland teilnehmen möchten, müssen sie vor jeder Wahl einen förmlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.

Zuständig für Deutsche im Ausland ohne Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist die Gemeinde, in der sie vor ihrem Fortzug zuletzt gemeldet waren.

Für Deutsche im Ausland, die niemals mindestens drei Monate im Inland wohnhaft waren, ist das Bezirksamt Mitte von Berlin zuständig.

Wahlberechtigte Deutsche, die sich vorübergehend – zum Beispiel während eines Urlaubs – im Ausland aufhalten und nach wie vor in Deutschland gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis ihrer Gemeinde eingetragen. Sie können ihr Wahlrecht durch Briefwahl ausüben.

Deutsche mit Wohnsitz in einem der übrigen Mitgliedsstaaten der EU

Deutsche Staatsbürger, die nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, können bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen entweder


  • auf Antrag ihr Wahlrecht in der Bundesrepublik Deutschland ausüben, sofern sie am Wahltag seit mindestens drei Monaten in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union wohnen,
    oder
  • in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat an der Europawahl teilnehmen. Für sie gelten in diesem Fall die Bestimmungen des jeweiligen Mitgliedstaates.
    Für weitere Informationen wenden Sie sich daher bitte an die zuständige Stelle des Wohnsitzmitgliedstaates.

Das Wahlrecht darf nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden.

Deutsche mit Wohnsitz in einem Staat außerhalb der Europäischen Union

Dauerhaft im nichteuropäischen Ausland lebenden volljährigen Deutschen, die nicht von der Wahl ausgeschlossen sind, steht das Wahlrecht bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zu, wenn sie

  • entweder nach Vollendung des 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gelebt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt
    oder
  • wenn sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.
    Die „Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen“ in der Bundesrepublik Deutschland muss persönlich aufgrund eigener Erfahrung und unmittelbar erworben worden sein. Eine passive Kommunikationsteilnahme, etwa durch den Konsum deutschsprachiger Medien im Ausland, genügt nicht. Die „Betroffenheit von den politischen Verhältnissen“ kann sich daraus ergeben, dass sie aktuell der deutschen Hoheitsgewalt unterliegen, ist aber nicht darauf beschränkt.

Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche muss persönlich und handschriftlich vom/von der Antragsteller*in unterzeichnet sein und der Stadt im Original übermittelt werden. Eine Einreichung per E-Mail oder Fax ist nicht ausreichend. Der Antrag muss spätestens am 19. Mai 2024 bei der zuständigen Stadt in Deutschland eingehen. Er ist zugleich Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines. Der Wahlschein wird zusammen mit den Briefwahlunterlagen zugesandt.

Weitere Informationen sowie das Antragsformular auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche mit Merkblatt erhalten Sie beim zuständigen Wahlamt oder auf der Seite der Bundeswahlleiterin



Wahlberechtigung Unionsbürger*innen

Wahlberechtigt sind alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger*innen), die in Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und die am Wahltage

  1. das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  2. seit mindestens drei Monaten, also seit dem 09. März 2024, in Deutschland und/oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
  3. nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Unionsbürger*innen können an der Wahl zum Europäischen Parlament entweder in der Bundesrepublik Deutschland oder im Herkunftsland teilnehmen. Das Wahlrecht darf nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden.

Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind Unionsbürger*innen, wenn sie infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen. Sie sind zusätzlich dann vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn sie in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen (Herkunfts-Mitgliedstaat), infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung das Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht besitzen.

Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder wer einen Wahlschein hat.

Eintragung in das Wählerverzeichnis von Amts wegen

Wahlberechtigte Unionsbürger*innen werden von Amts wegen von der zuständigen Stadt in ein Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie auf ihren Antrag hin bei der Wahl vom 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden waren, sofern sie – ohne zwischenzeitlichen Wegzug in das Ausland – am 28. April 2024 bei einer Meldebehörde gemeldet sind. Sie erhalten dann von der Gemeindebehörde spätestens bis zum 19. Mai 2024 eine Wahlbenachrichtigung. Nach einem Wegzug und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland muss erst wieder ein Antrag auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis gestellt werden.

Eintragung/Nichteintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag

Unionsbürger*innen, die nicht von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis eingetragen werden, müssen einen förmlichen Antrag auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis stellen. Der Antrag muss spätestens am 19. Mai 2024 bei der Stadt am Wohnort eingehen. Der Antrag muss persönlich und handschriftlich vom/von der Antragsteller*in unterzeichnet sein und der Stadt im Original übermittelt werden. Eine Einreichung per E-Mail oder Fax ist nicht ausreichend.

Weitere Informationen sowie das Antragsformular für Unionsbürger*innen auf Eintragung in das Wählerverzeichnis mit Merkblatt erhalten Sie beim zuständigen Wahlamt oder auf der Seite der Bundeswahlleiterin.

Unionsbürger*innen, die von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis in Deutschland eingetragen sind, und sich nun entschlossen haben, an der Europawahl in ihrem Herkunftsland teilzunehmen, wenden sie sich für weitere Informationen bitte an die zuständige Stelle des jeweiligen Herkunfts-Mitgliedstaates. Die Auslandsvertretungen der jeweiligen Herkunftsländer erteilen weitere Rechts- und Verfahrensauskünfte.

Zusätzlich ist es erforderlich, dass bis spätestens 19. Mai 2024 schriftlich bei der zuständigen Stadt in Deutschland beantragt wird, dort nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Dies gilt für alle künftigen Europawahlen, bis wieder ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt wird. Der Antrag muss persönlich und handschriftlich vom/von der Antragsteller*in unterzeichnet sein und der Stadt im Original übermittelt werden. Eine Einreichung per E-Mail oder Fax ist nicht ausreichend.

Weitere Informationen sowie das Antragsformular für Unionsbürger*innen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden, mit Merkblatt erhalten Sie beim zuständigen Wahlamt oder auf der Seite der Bundeswahlleiterin.

Die Europawahl 2024 in leichter Sprache

Eine Broschüre, die die Europawahl 2024 in leichter Sprache erklärt, wird von der Landeszentrale für politische Bildung NRW angeboten und kann unter folgendem Link heruntergeladen werden LINK politische-bildung.de

Weitere Informationen zur Europawahl 2024

finden Sie auf der Internetseite des Europäischen Parlaments 

der Internetseite der Bundeswahlleiterin

oder der Internetseite des Innenministeriums NRW


Ansprech-partner

Christian Koch
Hauptamt

Am Rathausplatz 2
33014 Bad Driburg

Telefon: 05253 88 1010
E-Mail: whlnbd-drbrgd

Öffnungszeiten des
Briefdirektwahlbüros


vom 06.05.2024 bis zum 07.06.2024 zu folgenden Zeiten geöffnet:

Montag-Freitag:
von 8:30 - 12:30 Uhr
Dienstag:
von 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag:
von 14:00 - 17:00 Uhr