Jetzt Briefwahl beantragen: Online Briefwahlantrag
In der Zeit vom 06. bis 09. Juni 2024 finden in den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union die zehnten Direktwahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments statt. 96 Abgeordnete des Europäischen Parlaments entfallen auf die Bundesrepublik Deutschland.
Als Wahltermin für die Europawahl in Deutschland hat die Bundesregierung Sonntag, den 09. Juni 2024, bestimmt.
Das in der Bundesrepublik Deutschland für die Europawahl geltende Wahlrecht ergibt sich im Wesentlichen aus dem Europawahlgesetz (EuWG) und der Europawahlordnung (EuWO). Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mit Listenwahlvorschlägen. Jede*r Wähler*in hat eine Stimme. Das Wahlrecht darf nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden.
Wahlberechtigte, die in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind, können ihr Wahlrecht ohne Vorliegen eines besonderen Grundes durch Briefwahl ausüben. Dazu müssen sie bei der Gemeinde ihres Hauptwohnortes einen sogenannten Wahlschein beantragen. Dem Wahlschein werden automatisch Briefwahlunterlagen beigefügt. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl durch Briefwahl oder durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des Kreises Höxter teilnehmen.
Wie können Sie Briefwahlunterlagen beantragen?
Wenn Sie durch Briefwahl wählen möchten, brauchen Sie einen Wahlschein. Diesen können Sie bei der Stadt Bad Driburg
• persönlich oder schriftlich beantragen (auch per Fax oder E-Mail)
Auf der Rückseite Ihrer Wahlbenachrichtigung befindet sich bereits ein Vordruck (Wahlscheinantrag), den Sie ausgefüllt zurücksenden oder persönlich im Rathaus einreichen können.
Bei einer formlosen Wahlscheinbeantragung per Email geben Sie bitte Ihre persönlichen Daten (Familienname, Vorname, Geburtsdatum, vollständige Wohnanschrift, Wahlbezirk, Wählerverzeichnis-Nr.) an.
• online anfordern (eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich).
Zudem können Sie die Ausstellung des Wahlscheins im Internet auf der Homepage der Stadt Bad Driburg unter Briefwahl online oder per Smartphone über den in der Wahlbenachrichtigung angezeigten QR-Code beantragen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen. Eine Beantragung ist daher in diesem Fall nur persönlich oder schriftlich möglich (nicht elektronisch!).
Die Gemeindebehörde versendet den Wahlschein mit den beigefügten Briefwahlunterlagen an die Wohnanschrift oder – auf Antrag – an eine andere Anschrift (z. B. Urlaubsanschrift). Die Unterlagen können auch persönlich bei der Gemeinde abgeholt werden. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, vor Ort im Briefdirektwahlbüro zu wählen.
Wann muss ich Briefwahl beantragen?
Sie sollten Ihren Antrag auf einen Wahlschein so frühzeitig wie möglich stellen. Ein Wahlschein kann bis spätestens Freitag (07.06.2024) vor dem Wahltag bis 18:00 Uhr beantragt werden. In besonderen Ausnahmefällen kann ein Wahlschein noch am Wahltag (09.06.2024) bis 15:00 Uhr beantragt werden (z. B. bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, wenn der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann).
Kann ich auch vom Ausland aus per Briefwahl wählen?
Die Teilnahme an der Wahl per Briefwahl ist auch aus dem Ausland möglich. Der Wahlbrief muss dann ausreichend frankiert werden. Der Wahlbrief muss so frühzeitig versendet werden, dass er spätestens am Wahlsonntag (09.06.2024) bis 18:00 Uhr bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle vorliegt (ggfs. Luftpost).
Sind Sie auf fremde Hilfe angewiesen?
Wenn Sie nicht in der Lage sind, die Wahlunterlagen selbst anzufordern (z.B. wegen einer Krankheit oder Behinderung), können Sie einer Person Ihres Vertrauens dafür eine Vollmacht erteilen. Das gilt übrigens auch für die Abholung der Unterlagen. Auf der Wahlbenachrichtigung finden Sie einen entsprechenden Vollmachts-Vordruck.
Welche Unterlagen erhalten Sie zur Briefwahl?
• ein Merkblatt mit Hinweisen zum Ablauf der Briefwahl
• Ihren persönlichen Kombi-Wahlschein (Wahlschein + roter Wahlbriefumschlag auf einem Vordruck)
• einen amtlichen Stimmzettel zur Europawahl
• einen amtlichen Stimmzettelumschlag (weiß)
Nachdem Sie den Stimmzettel persönlich und unbeobachtet ausgefüllt haben (1 Stimme), stecken Sie diesen in den dafür vorgesehenen weißen Stimmzettelumschlag. Dieser Umschlag ist zu verkleben, da Ihre Stimmabgabe ansonsten ungültig wäre. Danach trennen Sie den Wahlschein vom roten Wahlbriefumschlag entlang der perforierten Linie ab und unterschreiben persönlich die „Versicherung an Eides statt“ auf der Rückseite des Wahlscheins mit Angabe des Datums. Den Wahlschein stecken Sie zusammen mit dem verschlossenen weißen Stimmzettelumschlag in den roten Wahlbriefumschlag und kleben diesen zu. Den roten Wahlbriefumschlag können Sie entgeltfrei im Bereich der Deutschen Post aufgeben, direkt bei der Stadt Bad Driburg in den Briefkasten stecken oder persönlich abgeben.
Wann sollte der Wahlbrief abgesendet werden?
Der Wahlbrief muss so rechtzeitig mit der Post abgesandt oder direkt bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden, dass er dort spätestens am Wahlsonntag (09.06.2024) bis 18:00 Uhr vorliegt. Dann endet die Wahl und es wird mit der Auszählung der Stimmen begonnen. Später eingegangene Wahlbriefe können bei der Stimmenauszählung nicht mehr berücksichtigt werden.
Bei Übersendung per Post sollten Sie den Wahlbrief in Deutschland spätestens am dritten Werktag vor der Wahl absenden, um den rechtzeitigen Eingang sicherzustellen. Das Risiko, dass der Wahlbrief rechtzeitig eingeht, trägt jede*r selbst. Die Briefwahl sollte daher sofort nach Erhalt der Briefwahlunterlagen durchgeführt und der Wahlbrief unmittelbar danach an die auf dem Umschlag abgedruckte Anschrift abgesandt oder dort abgegeben werden.
Das Briefdirektwahlbüro der Stadt Bad Driburg (Raum 112) ist vom 06.05.2024 bis zum 07.06.2024 für die Ausstellung von Briefwahlunterlagen mit der Möglichkeit zur direkten Ausübung der Briefwahl zu folgenden Zeiten geöffnet:
Montag-Freitag von 8:30 - 12:30 Uhr
Dienstag von 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag von 14:00 - 17:00 Uhr
Wählen mit Hilfsperson
Unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt das Wahlgesetz, dass eine Hilfsperson Sie bei der Wahl unterstützt.
Eine Hilfsperson darf Sie unterstützen, wenn Sie nicht lesen können oder den Stimmzettel aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht eigenhändig kennzeichnen, falten oder in die Wahlurne werfen können. Die Hilfeleistung ist auf die technische Hilfe bei der Kundgabe der von Ihnen als Wähler*in selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt.
Die Hilfsperson darf nicht
• missbräuchlich Einfluss auf Sie nehmen
• Ihre selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung ersetzen oder verändern
• in einem Interessenskonflikt stehen
Die Auswahl der Hilfsperson treffen Sie selbst.
Zur Hilfsperson können Sie bestimmen
• ein Mitglied des Wahlvorstandes
• eine andere Person Ihres Vertrauens
Ihre Hilfsperson muss mindestens 16 Jahre alt sein und die Unterlagen lesen und verstehen können.
Wobei genau darf eine Hilfsperson mir helfen?
Die Unterstützung durch die Hilfsperson muss sich immer auf die Umsetzung Ihrer Wünsche und Bedürfnisse beschränken.
Folgende Hilfen sind erlaubt:
• Im Wahlraum, bei der Urnenwahl: Die Hilfsperson darf Sie in die Wahlkabine begleiten und bei der Markierung der Wahl sowie dem Falten und Einwerfen des Stimmzettels helfen
• Bei der Briefwahl: Die Hilfsperson darf Ihnen beim Ausfüllen der Wahlunterlagen und dem anschließenden Versand helfen.
• Bei der Direktwahl: Die Hilfsperson darf Ihnen beim Ausfüllen der Wahlunterlagen und dem Einwerfen in die Wahlurne helfen.
Welche Pflichten hat eine Hilfsperson?
• Pflicht zur Geheimhaltung: Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Stimmabgabe erlangt hat – § 4 EuWG i.V.m. § 33 Abs. 2 S. 2 BWG; § 50 Abs. 3 EuWO.
• Pflicht zur Umsetzung des Wählerwillens: Die Hilfsperson muss bei der Ausübung der Briefwahl die „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl" unterzeichnen. Darin bestätigt sie, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der wahlberechtigten Person gekennzeichnet hat. Bei einer falsch abgegebenen „Versicherung an Eides statt“ macht sich die Hilfsperson strafbar.
Angebote für blinde und sehbehinderte Wähler*innen
Wahlschablone und Informations-CD
Der Deutsche Blinden und Sehbehindertenverband (DBSV) hat vom Bundesministerium des Innern (BMI) den Auftrag erhalten, dafür zu sorgen, dass blinde und sehbehinderte Menschen barrierefrei an der Europawahl teilnehmen können.
Um dies zu gewährleisten, können alle blinden und sehbehinderten Menschen bei den Landesverbänden des DBSV eine Wahlschablone mit dazugehöriger Informations-CD anfordern. Den Mitgliedern der Landesverbände werden diese Unterlagen automatisch zugeschickt.
In die Wahlschablone sind Löcher eingestanzt, die den Kreisen zum Ankreuzen auf dem Stimmzettel entsprechen. Der offizielle Stimmzettel wird deckungsgleich in die Schablone eingelegt. Auf der CD kann man hören, an welcher Stelle welche Partei steht, und dann sein Kreuz setzen.
Blinden- und Sehbehindertenverein Westfalen e. V.
Telefon: 0231 / 557590-0
E-Mail an: info@bsvw.de
Internetseite: www.bsvg.org
Informationen zu den Stimmzetteln barrierefrei im Internet und telefonisch
Zur Europawahl 2024 startet der DBSV ein Pilotprojekt. Erstmals besteht bundesweit die Möglichkeit, Informationen zu den Stimmzetteln auch barrierefrei im Internet und telefonisch zu erhalten.
Diese Informationen liegen ab Ende April vor:
• Tel.: 0800 00 09 67 10 (gebührenfrei)
• www.dbsv.org/wahlen
Beide Verfahren wurden bereits erfolgreich bei den Landtagswahlen in Nordrhein-Westfalen eingesetzt.
Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage
Unter bestimmten Voraussetzungen darüber hinaus alle im übrigen Ausland lebenden, nicht in Deutschland gemeldeten, volljährigen Deutschen (sog. Auslandsdeutsche)
Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind Deutsche, wenn sie infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen.
Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder wer einen Wahlschein hat.
Grundsätzlich in das Wählerverzeichnis von Amts wegen eingetragen werden alle wahlberechtigten Deutschen, die am Stichtag 28. April 2024 für eine Wohnung bei der Meldebehörde gemeldet sind. Sie erhalten dann von der Gemeindebehörde spätestens bis zum 19. Mai 2024 eine Wahlbenachrichtigung.
Deutsche im Ausland, die nicht in Deutschland gemeldet sind, werden nicht automatisch in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Wenn sie an Europawahlen in Deutschland teilnehmen möchten, müssen sie vor jeder Wahl einen förmlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.
Zuständig für Deutsche im Ausland ohne Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist die Gemeinde, in der sie vor ihrem Fortzug zuletzt gemeldet waren.
Für Deutsche im Ausland, die niemals mindestens drei Monate im Inland wohnhaft waren, ist das Bezirksamt Mitte von Berlin zuständig.
Wahlberechtigte Deutsche, die sich vorübergehend – zum Beispiel während eines Urlaubs – im Ausland aufhalten und nach wie vor in Deutschland gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis ihrer Gemeinde eingetragen. Sie können ihr Wahlrecht durch Briefwahl ausüben.
Deutsche Staatsbürger, die nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, können bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen entweder
Das Wahlrecht darf nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden.
Dauerhaft im nichteuropäischen Ausland lebenden volljährigen Deutschen, die nicht von der Wahl ausgeschlossen sind, steht das Wahlrecht bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zu, wenn sie
Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche muss persönlich und handschriftlich vom/von der Antragsteller*in unterzeichnet sein und der Stadt im Original übermittelt werden. Eine Einreichung per E-Mail oder Fax ist nicht ausreichend. Der Antrag muss spätestens am 19. Mai 2024 bei der zuständigen Stadt in Deutschland eingehen. Er ist zugleich Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines. Der Wahlschein wird zusammen mit den Briefwahlunterlagen zugesandt.
Weitere Informationen sowie das Antragsformular auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche mit Merkblatt erhalten Sie beim zuständigen Wahlamt oder auf der Seite der Bundeswahlleiterin.
Wahlberechtigt sind alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger*innen), die in Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und die am Wahltage
Eine Broschüre, die die Europawahl 2024 in leichter Sprache erklärt, wird von der Landeszentrale für politische Bildung NRW angeboten und kann unter folgendem Link heruntergeladen werden LINK politische-bildung.de
finden Sie auf der Internetseite des Europäischen Parlaments
der Internetseite der Bundeswahlleiterin
Christian Koch
Hauptamt
Am Rathausplatz 2
33014 Bad Driburg
Telefon: 05253 88 1010
E-Mail: whlnbd-drbrgd
Öffnungszeiten des
Briefdirektwahlbüros
vom 06.05.2024 bis zum 07.06.2024 zu folgenden Zeiten geöffnet:
Montag-Freitag:
von 8:30 - 12:30 Uhr
Dienstag:
von 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag:
von 14:00 - 17:00 Uhr