Ortsrecht der Stadt Bad Driburg

Hier finden Sie eine Sammlung des Ortsrechts der Stadt Bad Driburg.

Gemäß Art. 78 Abs. 1 Landesverfassung NRW sind die Gemeinden und Gemeindeverbände Gebietskörperschaften mit dem Recht der Selbstverwaltung durch ihre gewählten Organe. Nach § 7 Gemeindeordnung NRW können Gemeinden ihre Angelegenheiten durch Satzungen regeln, soweit Gesetze nichts anderes bestimmen. Über die Satzungen hinaus werden die Angelegenheiten der Gemeinde noch durch andere ortsrechtliche Bestimmungen wie beispielsweise Verordnungen, Tarife oder Flächennutzungspläne geregelt. Die Summe all dieser Vorschriften wird als „Ortsrecht“ bezeichnet.

Zur besseren Orientierung sind die einzelnen ortsrechtlichen Vorschriften nach dem Aufgabengliederungsplan der Stadt Bad Driburg sortiert. Vorschriften, die nur eine einmalige oder kurzfristige Bedeutung haben, sowie Bebauungspläne o.ä. wurden nicht aufgenommen.

Es wird darauf hingewiesen, dass diese Ortsrechtssammlung lediglich informellen Charakter hat. Rechtserheblichkeit besitzen nur die gemäß den vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungsvorschriften jeweils öffentlich bekannt gemachten Fassungen (Urteil des OVG NRW vom 01.03.2011, AZ: 15 A 1643/10).

Diese Ortsrechtssammlung wurde mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt und wird fortlaufend gepflegt. Eine Gewähr für Aktualität sowie Übereinstimmung der hier eingestellten Rechtsvorschriften mit den Fassungen der öffentlichen Bekanntmachung wird nicht übernommen.

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Die Stadt Bad Driburg

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