Grundsteuer
Persönlicher Schuldner der Grundsteuer für jeweils ein Kalenderjahr ist grundsätzlich derjenige, dem das Grundstück, die Eigentumswohnung usw. zu Beginn eines Kalenderjahres gehört (Stichtagsprinzip).
Bei einem Eigentumswechsel ist der bisherige Eigentümer so lange verpflichtet Grundsteuer zu zahlen, bis die steuerliche Zurechnung durch das Finanzamt auf einen neuen Eigentümer erfolgt.
Die Zurechnung geschieht frühestens zum 1.1. des auf den Eigentumsübergang folgenden Jahres!
Trotz dieser Regelung bleiben aber eventuelle privatrechtliche Ansprüche des Verkäufers gegenüber dem Erwerber bestehen, wenn diese sich aus dem Grundstückskaufvertrag ergeben.
Eigentumswechsel:
Bei einem Eigentumswechsel bleibt der bisherige Eigentümer solange grundsteuerpflichtig, bis die steuerliche Zurechnung durch das Finanzamt erfolgt. Diese Zurechnung geschieht frühestens zum 1. 1. des auf den Eigentumsübergang folgenden Jahres. Von dieser Regelung unberührt bleiben jedoch eventuelle privatrechtlichen Ansprüche des Verkäufers gegenüber dem Erwerber, die sich aus dem Grundstückskaufvertrag ergeben.