Durch § 9 des Landes-Immissionsschutzgesetz NRW (LImschG) wird generell die Nachtruhe, d. h. die Zeit von 22.00 Uhr - 6.00 Uhr geschützt. In diesem Zeitrahmen sind alle Tätigkeiten verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören.
§ 10 des LImschG regelt darüber hinaus die Benutzung von Tonerzeugungs- und Tonwiedergabegeräten. Diese Geräte dürfen auch außerhalb der gesetzlich geschützten Nachtruhe nur in einer solchen Lautstärke betrieben werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. Verstöße gegen diese Vorschriften stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden können.
Es werden mehrere Arten von Lärmstörungen unterschieden. Die wichtigesten sind:
Allgemeine Lärmstörungen
z. B. Tierlärm, Lärm durch zu laute Musikanlagen, Lärm in Parkanlagen, Nachbarschaftslärm, private Baustellen. Auskünfte erhalten Sie bei Ihrem Ansprechpartner (siehe unter der Rubrik "Kontakt").
Lärm durch Maschinen
z. B. Rasenmäher
Die Benutzung von Rasenmähern ist nur werktags (Mo. - Sa.) von 8.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 19.00 Uhr erlaubt. Informationen erhalten Sie bei Ihrem Ansprechpartner (s. "Kontakt").
Bau- und Gewerbelärm
Bei Lärmstörungen durch Baustellen oder Gewerbebetriebe wenden Sie sich bitte an die Kreisverwaltung Höxter. Die Kontaktdaten können Sie auf der Internetseite des Kreises Höxter nachlesen.
Gaststättenlärm
Bei Gaststättenlärm wenden Sie sich bitte an Ihren Ansprechpartner (s. "Kontakt").
Verkehrslärm
Bei Straßenverkehrslärm wenden Sie sich bitte an die Kreisverwaltung Höxter. Die Kontaktdaten können Sie auf der Internetseite des Kreises Höxternachlesen.
Außerhalb der normalen Arbeitszeit haben Sie die Möglichkeit sich an die Polizei zu wenden.