Veröffentlichung nach § 7 Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW

19. Mai 2023

Gemäß § 7 i.V.m. § 1 KorruptionsbG NRW in der zurzeit geltenden Fassung sind kommunale Hauptverwaltungsbeamte (BürgermeisterInnen) sowie Mitglieder kommunaler Gremien verpflichtet, schriftlich oder elektronisch Auskunft zu geben über:

  • den ausgeübten Beruf und Beraterverträge,
  • die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 des Aktiengesetzes,
  • die Mitgliedschaft in Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen,
  • die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen sowie
  • die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien.

Diese Angaben sind in geeigneter Form jährlich zu veröffentlichen. Sie können vom 22.05.2023 bis 26.05.2023 im Hauptamt der Stadt Bad Driburg, Zimmer 214/210, Am Rathausplatz 2, 33014 Bad Driburg, während der Öffnungszeiten eingesehen werden.