Im letzten Jahr ist vielfach über den Vertrag zwischen Graf von Oeynhausen-Sierstorpff und der Stadt Bad Driburg vom 30.03.2021 zur Quell-Nutzung auf dem Gelände der ehemaligen Eggelandklinik diskutiert worden. Mehrfach hat das Thema den Rat unserer Stadt Bad Driburg beschäftigt.
Gegenstand des Vertrages ist der Verzicht Graf Oeynhausens auf Rechte aus einer Dienstbarkeit auf dem Eggelandareal und zwar das Verbot, die Wiesenquelle auf dem Eggelandareal zu nutzen. Der Stadtrat hatte am 27.03.2021 beschlossen, den Vertrag abzuschließen.
Nach Unterzeichnung der Vereinbarung stellte sich allerdings heraus, dass eine solche Dienstbarkeit zwar auf dem angrenzenden, nicht aber auf dem Flurstück der Wiesenquelle eingetragen war. Somit wäre die Wiesenquelle für die Stadt ohnehin frei nutzbar gewesen. Hier hat ein Irrtum vorgelegen, der so nicht hätte eintreten dürfen. Aufgrund dessen haben wir den Vertrag im April 2021 angefochten. Der Vertrag samt Anfechtung war im letzten Jahr dann Gegenstand eines Rechtstreits am Landgericht Paderborn zwischen der Stadt und Graf von Oeynhausen-Sierstorpff. Das Gericht stellte am Ende fest, dass die vertraglich vereinbarten Ansprüche Graf Oeynhausens bestehen.
Schon frühzeitig, unmittelbar im Zuge der mündlichen Verhandlung im Juli 2024, war uns klar, dass Verantwortlichkeiten in alle Richtungen zu prüfen sein würden. Es war uns wichtig, dass eine solche Prüfung unabhängig, unbefangen und frei von Interessenskollisionen durch Dritte vorgenommen wird. Deshalb haben wir unmittelbar den Kreis Höxter als Kommunalaufsicht über das Verfahren und diese Umstände in Kenntnis gesetzt. Schließlich ist eine solche Prüfung durch den Vizepräsidenten der Rechtsanwaltskammer Hamm, Herrn Rechtsanwalt Hinne aus Dortmund, vorgenommen worden. Das Ergebnis der Prüfung liegt als Gutachten jetzt vor. Wir machen dies gerne der Öffentlichkeit zugänglich. Es kann auf der Homepage der Stadt Bad Driburg von jedermann eingesehen werden. Das Ergebnis der Prüfung ist, dass keinem, weder Bürgermeister, noch 1. Beigeordneten oder Stadtverordneten, eine fahrlässige Verletzung von Amtspflichten vorzuwerfen ist.
Vielmehr ist der Vertragstext seinerzeit umfassend durch eine beauftragte Rechtsberatungskanzlei geprüft worden. Aufgrund dessen durften und mussten sich insbesondere Bürgermeister, Beigeordneter und Stadtverordnete auf eine vollständige rechtliche Prüfung der Anspruchs- und der Vertragslage sowie eine sorgfältige und richtige rechtliche Bewertung durch die beauftragte Kanzlei verlassen. Daraus resultierende Haftungsansprüche gegen die Kanzlei werden aktuell juristisch geprüft und entsprechend geltend gemacht.
Von Beginn an haben wir über das Thema mit Offenheit und Transparenz berichtet. Wie immer werden wir die Öffentlichkeit selbstverständlich weiter auf dem Laufenden halten.
Zu der Datei mit dem Ergebnis der Prüfung der Verantwortlichkeiten durch den Vizepräsidenten der Rechtsanwaltskammer Hamm geht es hier: