In den Jahren 2020 und 2021 hatte die Stadt Bad Driburg umfangreiche Verhandlungen mit der Gräfliche Park GmbH & Co. KG geführt. Es ging dabei um die Bereitstellung des Gräflichen Parks als Kurpark und die dafür von Seiten der Stadt zu entrichtende Vergütung. Zur gleichen Zeit wurden darüber hinaus noch zwei weitere Themenbereiche verhandelt.
Dabei handelte es sich einerseits um eine Verzichtserklärung auf ein Wettbewerbsverbot bzgl. der Nutzung des Thermalwassers in der Bad Driburg Therme GmbH und andererseits um eine zeitlich befristete und bedingte Verzichtserklärung auf das mit einer Dienstbarkeit gesicherte Verbot, Bohrungen und sonstige Handlungen zur Erschließung von Mineralquellen auf dem Eggelandareal vorzunehmen. Diese drei Vereinbarungen sind als „Paket“ ausverhandelt worden.
In der Ratssitzung am 29.03.2021 ist der Bürgermeister durch die Mehrheit der Stadtverordneten beauftragt worden, diese drei Vereinbarungen abzuschließen. Bezüglich der Quellnutzung durch die Stadt auf dem Eggelandareal bedeutete dies, dass die Stadt befristet jährlich einen Betrag in Höhe von 50.000 Euro an Marcus Graf von Oeynhausen-Sierstorpff zu zahlen hatte, jährlich pauschal mit 2,5% indexiert.
Die Stadt plante bereits seit 2018 mit Blick auf die Entwicklung des Eggelandareals, die dortige Wiesenquelle zu aktivieren und nutzbar zu machen, zuletzt, um mit ihr das neue Kneipp-Tretbecken zu speisen. Die Nutzung der Wiesenquelle hatte übrigens ein Ratsmitglied der ÖDP-Fraktion vorgeschlagen. Bereits in der Ratssitzung am 29.03.2021 wurde zu bedenken gegeben, dass noch zu prüfen sei, ob die Wiesenquelle, die zu diesem Zeitpunkt bereits seit 10 Jahren nicht mehr sprudelte, wieder reaktivierbar sei. Eine weitere zusätzliche Info beeinflusste schon zu diesem Zeitpunkt das Handeln aller Beteiligten: der vorherige Eigentümer des Eggelandareals, das Land NRW, hatte im Zusammenhang mit den Verkaufsbemühungen ein Exposé entworfen und veröffentlicht. In diesem Exposé wurde auf verschiedene Rechte und Belastungen des Grundstücks hingewiesen. Unter anderem wurde beschrieben, dass sich auf dem Gelände drei Quellen befinden, bei denen es dem zukünftigen Eigentümer aber untersagt sei, Bohrungen oder sonstige Handlungen zur Erschließung von Mineralwasserquellen vorzunehmen.
Vertragsklausel zur Zahlungsbeendigung
Aufgrund dieser beschriebenen Zusammenhänge wurde bei Vertragsschließung mit Graf Oeynhausen eine Klausel eingearbeitet, bei der die Stadt – nach juristischer Prüfung – davon ausging, dass bei einer Zahlungsbeendigung oder während einer Zahlungsunterbrechung das Verbot der Quellnutzung wieder in Kraft tritt und eine Zahlungspflicht automatisch entfällt.
Nach erneuter grundbuchlicher Einsichtnahme im April 2021 stellte sich heraus, dass eine Dienstbarkeit zwar auf dem nebenliegenden, nicht aber auf dem Flurstück der Wiesenquelle, eingetragen war. Somit ist die Wiesenquelle für die Stadt frei nutzbar.
Bereits Anfang Mai 2021 hat die Stadt Bad Driburg Graf Oeynhausens Rechtsvertretung schriftlich darüber informiert und ihm mitgeteilt, dass sie aufgrund der Regelung im Vertrag keine Zahlungen leisten wird. Im weiteren Verlauf des Mai 2021, hat die Stadt die Vereinbarung mit Graf Oeynhausen vorsorglich auch noch angefochten und keine Zahlungen daraus geleistet.
Am 9. April 2024 reichte Marcus Graf von Oeynhausen-Sierstorpff vor Gericht Klage auf Zahlung ein.
Nach der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Paderborn stellte das Landgericht fest: die Zahlungsverpflichtungen an Graf Oeynhausen haben immer noch Bestand. Die Vertragsklausel zur Zahlungsunterbrechung bzw. Zahlungsbeendigung versteht das Landgericht nicht so, dass aufgrund der beschriebenen Umstände die Zahlung eingestellt werden kann. Außerdem hat das Landgericht Bedenken, ob sich die Stadt Bad Driburg wirklich im Irrtum bzgl. der Dienstbarkeit befand und empfiehlt jetzt einen Vergleich mit Graf Oeynhausen. Die Vergleichsgespräche laufen aktuell noch. Ein Vergleichsentwurf befindet sich in Erarbeitung.
Die Stadt Bad Driburg ist zum Zeitpunkt der Vertragsschließung mit dem Grafen im Jahr 2021 vollumfänglich juristisch beraten worden, so insbesondere über die Formulierungen im Zusammenhang mit der Einstellung der Zahlungen. Jedes Wort und jeder Satz wurden als rechtlich einwandfrei befunden. Gegenstand der Beratung waren damals auch die Grundbuchauszüge, die offenbart hätten, dass die Dienstbarkeit sich auf einem anderen, nicht vertragsgegenständlichen Grundstück befindet. Sie wurden juristisch geprüft und der diesbezügliche Vertrag für „in Ordnung“ befunden.
Aktuell geht es nun darum, ob die beiden Parteien sich auf einen außergerichtlichen Vergleich einigen können oder ob – wenn dies nicht gelingt – ein gerichtliches Urteil gesprochen wird. Zu klären ist, ob mit Blick auf die Versicherungen haftungsrechtlich ein Schaden entstanden ist.
Rein vorsorglich wurde der Sachverhalt gegenüber allen in Betracht kommenden Versicherungen vorgetragen.