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Korruptionsbekämpfungsgesetz
Korruptionsbekämpfungsgesetz
Veröffentlichung nach § 17 Korruptionsbekämpfungsgesetz
- Entsprechend dem im Jahr 2005 in Kraft getretenen Korruptionsbekämpfungsgesetzes des Landes NRW müssen kommunale Hauptverwaltungsbeamte (Landräte und Bürgermeister) sowie die Mitglieder kommunaler Gremien schriftlich Auskunft geben über
- den ausgeübten Beruf und Beraterverträge,
- die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes,
- die Mitgliedschaft in Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen,
- die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen sowie
- die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien.